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Satzung

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Düsseldorf-aktiv e.V." Er hat seinen Sitz in Düsseldorf.

§ 2 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist nach § 52 Abs.2 Satz 1 Nr. 25 die Förderung ehrenamtlichen, bürgerschaftlichen und freiwilligen Engagements ausschließlich zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke. Diese werden insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von Migranten und geflüchteten Menschen sowie Studierenden aus dem Ausland (im Folgenden Zielgruppe genannt) beim Einleben in Düsseldorf.

Der Satzungszweck wird umgesetzt durch folgende Maßnahmen:

  • Gewinnung von an ehrenamtlicher Tätigkeit interessierten Menschen,

  • Einzel- und Gruppenberatung zur ehrenamtlichen bürgerschaftlichen Arbeit,

  • Unterstützung von Migranten und Menschen mit Fluchthintergrund bei Arbeits- und Ausbildungsfindung in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtungen sowie z.B. Hochschule Düsseldorf, Heinrich-Heine-Universität, IHK, HWK, Jobcenter,

  • Aufbau und Unterstützung einer Vernetzung in der bürgerschaftlichen Arbeit,

  • Moderation von Gesprächskreisen für Deutschlernende der Zielgruppe,

  • Durchführung von Informations- und Beratungsveranstaltungen für nach Düsseldorf neu zugezogene Menschen der Zielgruppe,

  • Integrationsprojekte zum Empowerment für Menschen mit Migrations- und Fluchtgeschichte, die sie mittels eigener Stärken und Ressourcen befähigen, ihre soziale Lebenswelt und ihr Leben selbst zu gestalten. Dazu gehört auch die Suche nach Ausbildung und Arbeit. 

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Personen, die Vereinsämter bekleiden,sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder
konfessionellen Richtung.

§ 3 – Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person sowie juristische Person sein, dieden Verein durch aktive Mitarbeit oder durch Förderungunterstützt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch freiwilligen Austritt

  • durch Tod

  • durch Ausschluss.
     

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter
Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahrs. Bis zu
diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags
verpflichtet.

Der Ausschluss erfolgt bei vereinsschädlichem Verhalten durch den Vorstand nach Mehrheitsbeschluss.
 

§ 5 - Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Davon ausgenommen sind Mitglieder in Ausbildung oder Mitglieder, die Sozialleistungen empfangen. Darüber hinaus kann der Vorstand Beitragsfreiheit bei geringfügigem Einkommen gewähren. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

§ 6 - Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des
Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder
unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an
andere Personen gewährt werden.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand
     

§ 8 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand
einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich einzuberufen. Die Einladung per E-Mail gilt als schriftliche Einladung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohneRücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden protokollführenden Person protokolliert.Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;

  • Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands;

  • Wahl des Vorstands;

  • Wahl von zwei Personen, die auf die Dauer von zwei Jahren mit der Rechnungsprüfung beauftragt werden;

  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;

  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands;

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
     

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor
der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 9 - Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die interne Aufgabenverteilung erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung für dieausgeschiedene Personeine nachfolgende Personbestimmen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren oder per E-Mail ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Beschlüssedes Vorstands sind schriftlich niederzulegen und von derprotokollführenden Personzuunterzeichnen. Sie werden unmittelbar nach Genehmigung des Protokolls durch den Vorstand wirksam.

§ 10 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von
drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitglieder-versammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Wohlfahrtsverband: Der Paritätische in
Düsseldorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Satzung in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung am 28. Juli 2026

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